Rechtsgrundlagen
Mit einer Verordnung zum Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde im November 2006 eine Ausnahmeregelung für die Beschäftigung von Betreuungskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn geschaffen.
Betreuungskräfte aus diesen Staaten können bewilligungsfrei in Österreich beschäftigt werden, wenn die betreuungsbedürftige Person Pflegegeld ab der Stufe 3 bezieht, sie oder ihre Angehörigen die Arbeitgeber der Betreuungsperson sind und die Betreuungstätigkeit im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird.
Die Betreuungskraft ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif zu entlohnen und zur Sozialversicherung anzumelden. Die Betreuer können laut aktueller Gewerbeordnung auch selbstständig tätig sein, dann entstehen die individuell vereinbarten Kosten.
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